KI-Verordnung

Kapitel IX KI-VO

BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG

Abschnitt 1
Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
Art. 72
Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen für Hochrisiko-KI-Systeme
Abschnitt 2
Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle
Art. 73
Meldung schwerwiegender Vorfälle
Abschnitt 3
Durchsetzung
Art. 74
Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt
Art. 75
Amtshilfe, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck
Art. 76
Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden
Art. 77
Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden
Art. 78
Vertraulichkeit
Art. 79
Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko bergen
Art. 80
Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter gemäß Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden
Art. 81
Schutzklauselverfahren der Union
Art. 82
Konforme KI-Systeme, die ein Risiko bergen
Art. 83
Formale Nichtkonformität
Art. 84
Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI
Abschnitt 4
Rechtsbehelfe
Art. 85
Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde
Art. 86
Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall
Art. 87
Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
Abschnitt 5
Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Art. 88
Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Art. 89
Überwachungsmaßnahmen
Art. 90
Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken
Art. 91
Befugnis zur Anforderung von Dokumentation und Informationen
Art. 92
Befugnis zur Durchführung von Bewertungen
Art. 93
Befugnis zur Aufforderung zu Maßnahmen
Art. 94
Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck