Kapitel IX KI-VO
BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
Abschnitt 1
Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
Art. 72
–
Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen für Hochrisiko-KI-Systeme
Abschnitt 2
Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle
Art. 73
–
Meldung schwerwiegender Vorfälle
Abschnitt 3
Durchsetzung
Art. 74
–
Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt
Art. 75
–
Amtshilfe, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck
Art. 76
–
Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden
Art. 77
–
Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden
Art. 78
–
Vertraulichkeit
Art. 79
–
Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko bergen
Art. 80
–
Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter gemäß Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden
Art. 81
–
Schutzklauselverfahren der Union
Art. 82
–
Konforme KI-Systeme, die ein Risiko bergen
Art. 83
–
Formale Nichtkonformität
Art. 84
–
Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI
Abschnitt 4
Rechtsbehelfe
Art. 85
–
Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde
Art. 86
–
Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall
Art. 87
–
Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
Abschnitt 5
Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Art. 88
–
Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Art. 89
–
Überwachungsmaßnahmen
Art. 90
–
Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken
Art. 91
–
Befugnis zur Anforderung von Dokumentation und Informationen
Art. 92
–
Befugnis zur Durchführung von Bewertungen
Art. 93
–
Befugnis zur Aufforderung zu Maßnahmen
Art. 94
–
Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck